RS Vwgh 1986/12/1 85/15/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1986
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §12 idF 1980/151;
HGB §161;

Rechtssatz

Für die Heranziehung eines (alleinigen) Komplementärs einer KG zu einer Geldleistung auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts kommt es nicht auf nur im Innenverhältnis der Gesellschaft wirksame Handlungsbeschränkung an, sondern es trifft den Komplementär die unmittelbare, pimäre,

unbeschränkte, unbeschränkbare, persönliche und solidarische Haftung. Daher ist auch die Heranziehung des Komplementärs als gemäß § 12 BAO Haftungspflichtiger nicht deswegen ausgeschlossen, weil sein Einfluß auf die Betriebsführung der KG infolge seiner dominanten Mutter geringer war, als dies

seinem rechtlichen Status entspricht und er de facto nur als gewerblicher Geschäftsführer tätig war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150207.X01

Im RIS seit

01.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten