RS Vwgh 1986/12/1 85/15/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1986
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §124;
GebG 1957 §33 TP8 Abs4 idF 1976/668;

Rechtssatz

Den Gesetzesmaterialien (338 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV GP) zufolge ist Motiv für die Regelung, wonach der Ausweis eines Darlehens eines Gesellschafters in den nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Büchern und Aufzeichnungen seiner Gesellschaft als Beurkundung gilt, daß eben diese Bücher und Aufzeichnungen grundsätzlich geeignet sind, über die Zuzählung des Darlehens Beweis zu erbringen und daher häufig infolge des Naheverhältnisses des Gesellschafters zu seiner Gesellschaft von der Errichtung einer förmlichen Urkunde abgesehen wird. Diese Gesetzesmaterialien lassen die Regelungsabsicht erkennen, den Ersatztatbestand des § 33 TP 8 Abs 4 GebG idF der Nov 1976 unabhängig vom Beteiligungsausmaß eines Gesellschafters wirksam werden zu lassen, zumal auch bei Zwerggesellschaftern ein "Naheverhältnis" zu ihrer Gesellschaft besteht. Diese Rechtsansicht wird auch von der Lehre überwiegend geteilt (vgl. z.B. Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG2, zu § 33 TP 8, B 15 b, S 12 unter Bezugnahme auf Gaier2, GebG, Anm 38 zu § 33 TP 8 und Arnold, GebG S 144; a.M. dagegen Kommentar zum GebG der Creditanstalt Bankverein AG, S 127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150146.X01

Im RIS seit

01.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten