RS Vwgh 1986/12/1 86/15/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1986
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Als Unternehmer iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 kommt jede natürliche Person und jeder Zusammenschluß natürlicher Personen in Betracht, wenn sie nach außen hin im eigenen Namen nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig werden. Ob der Personenzusammenschluß iSd bürgerlichen Rechtes rechtsfähig ist, ist für die Frage des Vorliegens eines Hinsicht nicht. So sind zB nicht nur Gesellschaften, denen nach

der Rechtsordnung Rechtspersönlichkeit zukommt (wie zB Kapitalgesellschaften oder andere juristische Personen) Unternehmer iSd USt-Rechtes, sondern auch Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (wie offene Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften) aber auch lose Personenzusammenschlüsse oder Unternehmerzusammenschlüsse (wie zB Gesellschaften nach bürgerlichen Recht und Arbeitsgemeinschaften) können Unternehmer sein, wenn sie im Wirtschaftsleben nach außen hin (Dritten gegenüber) selbständig in Erscheinung treten. Steht die steuerpflichtige Tätigkeit einer Personengemeinschaft fest, dann darf die USt nur der Gemeinschaft vorgeschrieben werden und nicht den einzelnen Teilhabern (Hinweis E 8.12.1950, 252/46, VwSlg 300 F/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150009.X01

Im RIS seit

01.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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