RS Vwgh 1986/12/3 86/13/0079

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs1;
EStG 1972 §10 Abs2 Z5;
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Veräußerung eines Betriebes (Teilbetriebes) setzt einen lebenden wirtschaftlichen Organismus voraus, dh, dem Erwerber müssen die die wesentlichen Grundlagen des Betriebes bildenden Wirtschaftsgüter veräußert werden, die ihm die Fortführung des Betriebes ermöglichen; bei der Veräußerung eines Handelsbetriebes ist dies ohne Mitveräußerung des Warenlagers nicht der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986130079.X01

Im RIS seit

03.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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