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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs1;Rechtssatz
Die Veräußerung eines Betriebes (Teilbetriebes) setzt einen lebenden wirtschaftlichen Organismus voraus, dh, dem Erwerber müssen die die wesentlichen Grundlagen des Betriebes bildenden Wirtschaftsgüter veräußert werden, die ihm die Fortführung des Betriebes ermöglichen; bei der Veräußerung eines Handelsbetriebes ist dies ohne Mitveräußerung des Warenlagers nicht der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986130079.X01Im RIS seit
03.12.1986