RS Vwgh 1986/12/3 85/11/0279

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §903;
ArbVG §3;
IESG §1 Abs2;
IESG §7;

Rechtssatz

Für die Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer einzelvertraglichen Verfallfrist genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer, der die Lohnverrechnung durchgeführt hat, seine Ansprüche in die Lohnkonten einträgt. Denn einerseits ergibt sich aus der bloßen Eintragung in Lohnkonten nicht, ob noch offene Ansprüche bestehen; andererseits und vor allem stellt eine solche Eintragung durch den Arbeitnehmer, mit dem der Arbeitgeber eine solche Verfallsbestimmung vereinbart hat, nach dem Sinn einer solchen Verfallsklausel keine Geltendmachung beim Arbeitgeber dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110279.X05

Im RIS seit

07.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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