RS Vwgh 1986/12/9 86/07/0202

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Veröffentlicht am 09.12.1986
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht

Norm

AgrBehG 1950 §1;
AVG §2;
EO §35 Abs2 Satz2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 86/07/0040

Rechtssatz

Bildet ein im Instanzenzug ergangener Bescheid des Landesagrarsenates den Exekutionstitel (hier: Unterlassungsgebot), so ist dieser von der Agrarbehörde erster Instanz ausgegangen (§ 35 Abs 2 zweiter Satz EO). Diese ist daher zur Entscheidung über die Einwendungen (Oppositionsklage-Vollstreckungsgegenklage) zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070202.X02

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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