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23/04 ExekutionsordnungNorm
AgrBehG 1950 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 86/07/0040Rechtssatz
Bildet ein im Instanzenzug ergangener Bescheid des Landesagrarsenates den Exekutionstitel (hier: Unterlassungsgebot), so ist dieser von der Agrarbehörde erster Instanz ausgegangen (§ 35 Abs 2 zweiter Satz EO). Diese ist daher zur Entscheidung über die Einwendungen (Oppositionsklage-Vollstreckungsgegenklage) zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070202.X02Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015