RS Vwgh 1986/12/10 86/01/0186

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs2;
AVG §61 Abs3;
AVG §61 Abs4;
AVG §62 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VStG §51 Abs3;

Rechtssatz

Die Frist zur Erhebung der Berufung gegen einen mündlich verkündeten Bescheid (hier: Straferkenntnis) wird auch dann mit der Verkündung in Lauf gesetzt, wenn die Rechtsmittelbelehrung in dem Formular über die Beurkundung der Verkündung des Bescheides den Fristbeginn auf die Zustellung des Bescheides abstellt, mangels eines fristgerechten Verlangens auf Ausfertigung des Bescheides durch den Berufungswerber jedoch eine solche und damit auch deren Zustellung unterblieben ist und der Berufungswerber über die Abhängigkeit seines Rechtes auf Bescheidausfertigung gemäß § 62 Abs 3 AVG 1950 von seiner Antragstellung (seinerzeit) nicht belehrt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010186.X01

Im RIS seit

08.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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