RS Vwgh 1986/12/10 86/01/0237

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §70 Abs3;
PaßG 1969 §28;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid, mit dem die Behörde 1. Instanz einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit der Ungültigerklärung des Sichtvermerkes des Fremden beendeten Verfahrens abweist, steht kein ordentliches Rechtsmittel offen, weil im zu Grunde liegenden Verfahren gemäß § 28 Passgesetz gegen die Versagung oder Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes eine Berufung nicht zulässig ist. Der sohin in der an Stelle einer Zurückweisung erfolgten Abweisung der Berufung des Fremden gelegene Mangel kann aber deshalb nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt führen, weil beim gegebenen Sachverhalt durch diese fehlerhafte Entscheidung der belangten Behörde in subjektive Rechte des Fremden nicht eingegriffen werden konnte (Hinweis E VS 18.6.1968, 0201/66 und E 29.6.1979, 2571/77, VwSlg 9896 A/1979).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010237.X01

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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