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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Rechtssatz
§ 34 Abs 2 VwGG kann eine zeitliche Begrenzung für die Zurückstellung der Beschwerde zur Behebung von Mängeln nicht entnommen werden. Die Beschwerde kann, solange ihr Mängel anhaften - auch wenn die erst infolge einer Berichtigung des angefochtenen Bescheides nachträglich aufgetreten sind - bis vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jederzeit zur Mängelbehebung zurückgestellt werden. Die meritorische Erledigung einer Beschwerde setzt - abgesehen von Abweisungen in Anwendung des § 35 Abs 1 VwGG - Mängelfreiheit der Beschwerde voraus.
Schlagworte
FristMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110007.X06Im RIS seit
24.04.2002Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010