RS Vwgh 1986/12/10 86/11/0007

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;

Rechtssatz

§ 34 Abs 2 VwGG kann eine zeitliche Begrenzung für die Zurückstellung der Beschwerde zur Behebung von Mängeln nicht entnommen werden. Die Beschwerde kann, solange ihr Mängel anhaften - auch wenn die erst infolge einer Berichtigung des angefochtenen Bescheides nachträglich aufgetreten sind - bis vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jederzeit zur Mängelbehebung zurückgestellt werden. Die meritorische Erledigung einer Beschwerde setzt - abgesehen von Abweisungen in Anwendung des § 35 Abs 1 VwGG - Mängelfreiheit der Beschwerde voraus.

Schlagworte

FristMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110007.X06

Im RIS seit

24.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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