RS Vwgh 1986/12/10 85/01/0019

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

RAPG 1985 Art3 Z1;
RDG §2;
RDG §26;
StPO 1975 §39 Abs3 idF vor 1985/556;

Rechtssatz

Für die vor dem 1.1.1986 verwirklichten Tatbestände lässt sich die Auffassung vertreten, dass der disziplinäre Verlust der Richtereigenschaft infolge der rechtskräftigen Verurteilung eines Richters wegen eines Verbrechens (Amtsmissbrauch, Nötigung) auf Dauer und auch dann ein Eintragungshindernis bildet, wenn die strafgerichtliche Verurteilung, die der Amtsentlassung vorausgegangen ist, getilgt worden ist. Dies selbst im Falle, dass sich der Betroffene geraume Zeit hindurch eines Lebens befleißigt hat, das ihn wieder des Vertrauens würdig erscheinen lässt (hier:

Wahlverhalten des Eintragungswerkes während der vergangenen 10 Jahre und berufliche Bewährung als Angestellter einer Rechtsanwaltskanzlei während dieser Zeit). Hält man diese Auslegung - wofür jedenfalls der Gesetzeswortlaut spricht - für richtig, so bleibt für eine Prüfung des E 9.5.1914, Zl.4960, VwSlg 10242 A/1914 und E 14.10.1924, 300/24, VwSlg 13644 A/1924).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010019.X01

Im RIS seit

24.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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