RS Vwgh 1986/12/10 86/01/0037

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs4;

Beachte

Besprechung in: RdA 1987/4,5 S 353; RdA 1988/1, S 44;

Rechtssatz

Das Anfechtungsrecht des gekündigten Arbeitnehmers ist im Verhältnis zum Antragsrecht des Betriebsrates subsidiär, doch folgt daraus nicht, dass die Antragstellung vor Ablauf der dem Betriebsrat offen stehenden Anfechtungsfrist die Antragslegitimation des gekündigten Arbeitnehmers ausschließt und zur Zurückweisung des vor Ablauf der dem Betriebsrat eingeräumten Frist eingebrachten Antrages führen muss. Die Anfechtungsfrist ist keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Präklusivfrist, die schon vor Beginn ihres Laufes gesetzte Handlungen nicht ausschließt. Der Arbeitnehmer kann daher schon vor Ablauf der betriebsrätlichen Frist die Kündigung anfechten, und zwar sobald der Betriebsrat sein Verlangen auf Anfechtung ganz oder zum Teil abgelehnt hat (Hinweis E 29.1.1953, 1604/52, ArbSlg 5617). Dies muss in gleicher Weise für den Fall gelten, dass der Betriebsrat die Anfechtung der Kündigung zwar nicht abgelehnt, jedoch - aus welchen Gründen immer - vom Anfechtungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010037.X03

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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