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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0532/55 E 18. Februar 1957 VwSlg 4278 A/1957 RS 1Stammrechtssatz
Die Unterlassung der in § 62 Abs 3 AVG 1950 vorgeschriebenen Belehrung einer Partei über das Recht, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides binnen drei Tagen zu verlangen, hat nicht die Folge, dass einem verspäteten Verlangen auf Bescheidzustellung entsprochen werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010186.X02Im RIS seit
08.04.2005Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017