RS Vwgh 1986/12/10 86/01/0186

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0532/55 E 18. Februar 1957 VwSlg 4278 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der in § 62 Abs 3 AVG 1950 vorgeschriebenen Belehrung einer Partei über das Recht, eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides binnen drei Tagen zu verlangen, hat nicht die Folge, dass einem verspäteten Verlangen auf Bescheidzustellung entsprochen werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010186.X02

Im RIS seit

08.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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