RS Vwgh 1986/12/11 86/02/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess

Norm

ABGB §886;
StPO 1975 §270 Abs1;
VwGG §43 Abs3;
ZPO §294;
ZPO §418 Abs1;

Rechtssatz

§ 18 Abs 4 AVG ist nicht zu entnehmen, dass eine Genehmigung anders als durch eine Unterschriftsleistung zulässig ist. Der Rechtsgrundsatz, wonach dort, wo die Rechtsordnung nichts anderes bestimmt, ganz allgemein die Unterschrift die Erklärung darstellt, das Unterfertigte entspreche dem Willen des Unterfertigten (vgl zB § 886 ABGB und § 294 ZPO gilt auch im Bereich des Verfahrensrechtes, vgl § 43 Abs 3 VwGG, § 418 Abs 1 ZPO, § 270 Abs 1 StPO). Er rechtfertigt den Schluss, die Unterfertigung der Urschrift einer Erledigung stelle die Genehmigung dar. Der Gesetzgeber hat keine Anordnung getroffen dass andere Verhaltensweisen von Behördenorganen - zB: mündliche oder konkludente Anordnungen an nicht zur Genehmigung berufene Organe, Bescheide auszufertigen, oder die Betätigung von Apparaten oder die Beisetzung anderer Zeichen als der Unterschrift oder Setzung von verschlüsselten Zeichen (Codes) ebenfalls als Genehmigung zu werten seien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020123.X03

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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