RS Vwgh 1986/12/11 86/02/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02/0294 E 28. Februar 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Ein strafbares Anhalten iSd § 2 Abs 1 Z 26 StVO 1960 liegt nur dann vor, wenn es tatsächlich "erzwungen" wurde. Dies trifft dann nicht zu, wenn es schuldhaft herbeigeführt wurde, weshalb es ausschließlich um die Beurteilung des allfälligen Verschuldens geht, was zur Folge hat, dass bei der Regelung eines Ungehorsamsdeliktes die Beweislast für sein mangelndes Verschulden gem § 5 Abs 1 VStG 1950 den Beschuldigten trifft. (Hinweis auf E vom 18.6.1970, 1818/69, VwSlg 7819 A/1970, und vom 2.5.1960, 0234/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020129.X01

Im RIS seit

11.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten