RS Vwgh 1986/12/11 86/16/0015

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §217 Abs1;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Bringt ein Abgabeschuldner vor, er habe sich niemals in Österreich aufgehalten und sei daher nicht in der Lage gewesen, die Abgabe (hier: Erbschaftssteuer) zu entrichten und gibt er weiters an, er habe seinen Rechtsfreund verpflichtet, alle aus dem die Steuerpflicht begründenden Anlaß (hier: dem Erbanfall) zu entrichtenden Abgaben abzuführen, weshalb die Säumnis bei der Entrichtung der Abgabe seinem Rechtsfreund zuzurechnen sei und in einem solchen Fall die Einhebung eines Säumniszuschlages daher eine unbillige Höhe darstelle, so geht dieser Einwand des Abgabenschuldners ins Leere. Abgesehen davon, daß durch diese Ausführungen keine Unbilligkeit in der Einhebung des Säumniszuschlages dargetan wird, hat der VwGH in stRsp ausgeführt, daß das Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen ist, zumal dem Vertretenen gegen den Vertreter, sollte sich dieser wirklich schuldhaft verhalten haben, ein Schadensersatzanspruch zusteht (Hinweis E 29.5.1985, 84/13/0081).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986160015.X01

Im RIS seit

11.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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