Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ausführungen zur Deutung eines vom Magistrat der Stadt Wien erlassenen, im Gesetz nicht vorgesehenen, jedoch rechtskräftig gewordenen "Grundsatzbescheides" (Feststellungsbescheides sui generis), demzufolge für das gesamte Projekt der Verlegung eines Kabel-TV-Netzes der beschwerdeführenden Gesellschaft (ohne zeitliche und örtliche Beschränkung in Wien) die Bemessung nach Tarifpost B 21 in rechtskräftiger Weise festgesetzt wurde, und wobei die jeweilige Vorschreibung der Abgabe nach Längenmetern nach Maßgabe des Baufortschrittes durch gesonderte Abgabenbescheide erfolgen solle.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983170150.X01Im RIS seit
23.11.2001