RS Vwgh 1986/12/12 83/17/0150

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Veröffentlicht am 12.12.1986
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §9 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 TPB21;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 TPC1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Deutung eines vom Magistrat der Stadt Wien erlassenen, im Gesetz nicht vorgesehenen, jedoch rechtskräftig gewordenen "Grundsatzbescheides" (Feststellungsbescheides sui generis), demzufolge für das gesamte Projekt der Verlegung eines Kabel-TV-Netzes der beschwerdeführenden Gesellschaft (ohne zeitliche und örtliche Beschränkung in Wien) die Bemessung nach Tarifpost B 21 in rechtskräftiger Weise festgesetzt wurde, und wobei die jeweilige Vorschreibung der Abgabe nach Längenmetern nach Maßgabe des Baufortschrittes durch gesonderte Abgabenbescheide erfolgen solle.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983170150.X01

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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