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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze gebietet es, dass bei Bestätigung erstinstanzlicher Straferkenntnisse der Spruch der Berufungsbehörde den in § 44 a VStG 1950 normierten Inhalt aufweisen müsse. Im Falle eines fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruches ist die Berufungsbehörde allerdings zu einer entsprechenden Richtigstellung in ihrem Abspruch verpflichtet, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde. (Hinweis auf E vom 21.9.1984, 84/02/0054)
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzBerufungsbescheidSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180176.X01Im RIS seit
12.12.1986Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019