RS Vwgh 1986/12/12 86/18/0176

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Veröffentlicht am 12.12.1986
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze gebietet es, dass bei Bestätigung erstinstanzlicher Straferkenntnisse der Spruch der Berufungsbehörde den in § 44 a VStG 1950 normierten Inhalt aufweisen müsse. Im Falle eines fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruches ist die Berufungsbehörde allerdings zu einer entsprechenden Richtigstellung in ihrem Abspruch verpflichtet, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde. (Hinweis auf E vom 21.9.1984, 84/02/0054)

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzBerufungsbescheidSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180176.X01

Im RIS seit

12.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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