TE Vwgh Beschluss 2008/1/24 2007/03/0212

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
93 Eisenbahn;

Norm

EisenbahnG 1957 §16 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/03/0213

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in den Beschwerdesachen 1. des Dr. H H in F, vertreten durch Mag. Markus Passer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom 22. März 2007, Zl FA18E-81.22-108/2006-1 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0212), 2. des Dr. E R, 3. des H R, 4. des R R, alle in H, Deutschland, alle vertreten durch Kodolitsch-Nopp-Kodolitsch Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. März 2007, Zl FA18E-81.22-108/2006-2 (protokolliert zur hg Zl 2007/03/0213), jeweils betreffend Bewilligung von Vorarbeiten gemäß § 16 Abs 3 EisbG (mitbeteiligte Partei: B AG in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß § 16 Abs 3 EisbG die Bewilligung zur Durchführung bestimmter Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfs auf Liegenschaften der Beschwerdeführer erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschlüssen vom 25. September 2007, B 739/07, B 740/07, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführer jeweils mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 gemäß § 34 Abs 2 VwGG zur Ergänzung der Beschwerden aufgefordert; insbesondere wurde den Beschwerdeführern unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 4 VwGG aufgetragen, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupten, bestimmt zu bezeichnen. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass die Versäumung der in dieser Verfügung bestimmten Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

In den innerhalb der gesetzten Frist ergänzten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdepunkt wird wie folgt ausgeführt:

"Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde verletzt die Beschwerdeführer in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht

-

die Berufung des Beschwerdeführers nicht als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid von der BH Mürzzuschlag vom 31.08.2006, GZ 11.4-1/2006 zu bestätigen,

-

auf Durchführung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung,

-

auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens, insbesondere auf hinreichende Bescheidbegründung,

-

auf rechtliches Gehör,

-

auf richtige und faire Anwendung der Verfahrensvorschriften,

-

auf nachvollziehbare Begründung des Bescheides,

-

auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens,

wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde (ua) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Nach ständiger hg Rechtsprechung ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl den hg Beschluss vom 12. September 2006, Zl 2005/03/0226, mwN).

Bei den von den Beschwerdeführern geltend gemachten, oben wörtlich wiedergegebenen Rechtsverletzungen handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können.

Zwar wird dem Erfordernis des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG auch dann entsprochen, wenn der Inhalt der Beschwerde insgesamt (einschließlich der Sachverhaltsdarstellung) klar erkennen lässt, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Aus den Beschwerden geht im vorliegenden Fall jedoch nur hervor, dass die Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden sind; das gesamte Beschwerdevorbringen lässt offen, in welchem materiellen subjektiven Recht sich die Beschwerdeführer als verletzt erachten. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht zu einer abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides berufen, weil er nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung subjektiver Rechte der Parteien zu erkennen hat.

Gemäß § 34 Abs 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa den hg Beschluss vom 10. Oktober 2006, Zl 2002/03/0189) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gemäß § 34 Abs 2 VwGG der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Die Beschwerdeführer sind aber, wie oben dargestellt, dem ihnen erteilten Verbesserungsauftrag nur mangelhaft nachgekommen.

Es waren daher in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG die Beschwerden als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 24. Jänner 2008

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Zurückziehung Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030212.X00

Im RIS seit

13.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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