RS Vwgh 1986/12/12 86/18/0176

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Veröffentlicht am 12.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §4 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Formulierung, die Reifen wiesen nicht mehr die "erforderliche Mindestprofiltiefe" auf, verstößt gegen das sich aus § 44 a lit a VStG 1950 ergebende Konkretisierungsgebot, zumal daraus nicht hervorgeht, welche vorgeschriebene Mindestprofiltiefe bei dem in Rede stehenden Lkw sowie dem Anhänger in Betracht kommen, weil dies aus den von der belangten Behörde zitierten Vorschriften, insbesondere § 4 Abs 4 KDV, ohne die Beschreibung der Art des Fahrzeuges sowie des Anhängers nicht zu entnehmen ist (Hinweis auf E vom 10.7.1986, 86/02/0054).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180176.X03

Im RIS seit

12.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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