RS Vwgh 1986/12/12 86/18/0176

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Veröffentlicht am 12.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §51 Abs1;
VStG §64 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Wird nur einer von mehreren Schuldsprüchen eines Straferkenntnisses sowie die Höhe sämtlicher dazu verhängter Strafen mit Berufung bekämpft, sodass die nichtbekämpften Schuldsprüche in Rechtskraft

erwachsen, so wird der Beschuldigte in keinem Recht verletzt, wenn die Berufungsbehörde in ihrem Straferkenntnis die nichtangefochtenen Schuldsprüche bestätigt. Wird im Rahmen der Berufung gegen die Strafhöhe dieser letztgenannten Verwaltungsübertretungen von der Behörde eine Entscheidung getroffen und das Straferkenntnis in dieser Hinsicht bestätigt, so sind die Voraussetzungen des § 64 Abs 1 VStG erfüllt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtGeldstrafe und ArreststrafeMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180176.X02

Im RIS seit

12.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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