RS Vwgh 1986/12/12 86/18/0176

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Veröffentlicht am 12.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §4 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Anlastung im Spruch eines Straferk, ein Lkw und Anhänger entsprächen insofern nicht den gesetzlichen Vorschriften, als "bei sechs Rädern insgesamt 13 Tragbolzen über die Radmuttern

hinausstanden, drei Radmuttern ... fehlten" entspricht nicht dem

Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG 1950, weil dadurch die Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. (Hinweis auf E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984) Es ist nämlich nicht zu erkennen, inwiefern der Beschuldigte einen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 KFG 1967 einerseits hinsichtlich der herausragenden Tragbolzen und andererseits in Bezug auf die fehlenden Radmuttern verwirklicht haben soll.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180176.X05

Im RIS seit

12.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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