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L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art140;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des MM in G, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Dr. Alexander Schuberth und Mag. Rene Fischer, Rechtsanwälte in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. Oktober 2004, Zl. 0/912- 5103/2-2004, betreffend Schließung eines Bordellbetriebes nach dem Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde G vom 15. Juni 2004 gemäß § 80 Abs. 3 Salzburger Gemeindeordnung nicht stattgegeben, mit welchem gemäß § 1g Abs. 2 Z 2 und § 6 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes die Schließung seines Bordellbetriebes verfügt worden war.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde G vom 15. Juni 2004 gemäß Paragraph 80, Absatz 3, Salzburger Gemeindeordnung nicht stattgegeben, mit welchem gemäß Paragraph eins g, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 6, des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes die Schließung seines Bordellbetriebes verfügt worden war.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 14. August 2003 die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution im gegenständlichen Betrieb der Gemeinde (gemeint: dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde) angezeigt habe und von dieser nicht untersagt worden sei. Ein Antrag gemäß (dem am 28. November 2003 in Kraft getretenen) § 8 Abs. 3 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes auf Erteilung einer (seit diesem Zeitpunkt) gemäß § 1c leg. cit. erforderlichen Bewilligung sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingebracht worden. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 14. August 2003 die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution im gegenständlichen Betrieb der Gemeinde (gemeint: dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde) angezeigt habe und von dieser nicht untersagt worden sei. Ein Antrag gemäß (dem am 28. November 2003 in Kraft getretenen) Paragraph 8, Absatz 3, des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes auf Erteilung einer (seit diesem Zeitpunkt) gemäß Paragraph eins c, leg. cit. erforderlichen Bewilligung sei vom Beschwerdeführer jedoch nicht eingebracht worden.
Es stehe unbestritten fest, dass der Betrieb des Beschwerdeführers "Club X" in G vor seiner Schließung ein Bordell im Sinne des § 1 Z. 3 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz gewesen sei und in den Räumlichkeiten die gewerbsmäßige Anbahnung und Ausübung der Prostitution stattgefunden habe. Das verfahrensgegenständliche Bordell sei daher unbestritten ohne Bewilligung betrieben worden. Es stehe unbestritten fest, dass der Betrieb des Beschwerdeführers "Club X" in G vor seiner Schließung ein Bordell im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz gewesen sei und in den Räumlichkeiten die gewerbsmäßige Anbahnung und Ausübung der Prostitution stattgefunden habe. Das verfahrensgegenständliche Bordell sei daher unbestritten ohne Bewilligung betrieben worden.
Gemäß § 2 ABGB könne sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein Gesetz nicht bekannt geworden sei, sobald dieses gehörig kundgemacht worden sei. Diese Bestimmung bringe zum Ausdruck, dass gehörig kundgemachte Gesetze ohne Rücksicht auf die Kenntnis durch die Normadressaten anzuwenden seien. Im vorliegenden Fall setze der gesetzliche Tatbestand kein Verschulden voraus, daher sei hier auch nicht zu prüfen, ob die Kenntnis des Gesetzes dem Beschwerdeführer allenfalls nicht zumutbar gewesen sei. Jedermann sei verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen (objektive Verletzungen dieser Pflicht führten aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens Fahrlässigkeit vorliegt - wenn also zumutbare Anstrengungen zur Kenntnis geführt hätten). Dem Betreiber eines Bordells könne auch zugemutet werden, sich von den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Betreiber habe sich im Schließungszeitpunkt gar nicht in Österreich aufgehalten, sondern wäre im Ausland gewesen, gehe somit ins Leere. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass sofort mit der ultima ratio, nämlich der Schließung des Betriebes, vorgegangen worden sei, sei zu erwidern, dass § 1g Abs. 2 Z. 2 leg. cit. eindeutig normiere, dass die Schließung eines Bordells zu verfügen sei, wenn ein Bordell ohne Bewilligung betrieben werde. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gemäß Paragraph 2, ABGB könne sich niemand damit entschuldigen, dass ihm ein Gesetz nicht bekannt geworden sei, sobald dieses gehörig kundgemacht worden sei. Diese Bestimmung bringe zum Ausdruck, dass gehörig kundgemachte Gesetze ohne Rücksicht auf die Kenntnis durch die Normadressaten anzuwenden seien. Im vorliegenden Fall setze der gesetzliche Tatbestand kein Verschulden voraus, daher sei hier auch nicht zu prüfen, ob die Kenntnis des Gesetzes dem Beschwerdeführer allenfalls nicht zumutbar gewesen sei. Jedermann sei verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen (objektive Verletzungen dieser Pflicht führten aber nur dann zu einem Verschuldensvorwurf, wenn mindestens Fahrlässigkeit vorliegt - wenn also zumutbare Anstrengungen zur Kenntnis geführt hätten). Dem Betreiber eines Bordells könne auch zugemutet werden, sich von den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Betreiber habe sich im Schließungszeitpunkt gar nicht in Österreich aufgehalten, sondern wäre im Ausland gewesen, gehe somit ins Leere. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass sofort mit der ultima ratio, nämlich der Schließung des Betriebes, vorgegangen worden sei, sei zu erwidern, dass Paragraph eins g, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. eindeutig normiere, dass die Schließung eines Bordells zu verfügen sei, wenn ein Bordell ohne Bewilligung betrieben werde. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Verzicht auf die Abfassung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auch die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes LGBl. Nr. 58/1975 idF LGBl. Nr. 108/2003 lauten auszugsweise wie folgt: Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1975, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 2003, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1a
1. die Ausübung der Prostitution (§ 1 Z 1) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle; 1. die Ausübung der Prostitution (Paragraph eins, Ziffer eins,) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
2. die Anbahnung der Prostitution (§ 1 Z 2) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle; 2. die Anbahnung der Prostitution (Paragraph eins, Ziffer 2,) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle;
3. die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Räumen oder Gebäuden außerhalb behördlich bewilligter Bordelle an Personen, die dort die Prostitution anbahnen oder ausüben;
4. die auffällige Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen sowie die Anbringung von Werbeanlagen jeder Art zur Ankündigung von Bordellen.
...
§ 1g Paragraph eins g
...
§ 2a Paragraph 2 a
1. ein Bordell ohne erforderliche Bewilligung (§§ 1a Abs 2, 1c Abs 3) betreibt; 1. ein Bordell ohne erforderliche Bewilligung (Paragraphen eins a, Absatz 2, eins c, Absatz 3,) betreibt;
...
§ 8 Paragraph 8
..."
Es ist unbestritten, dass der gegenständliche Betrieb des Beschwerdeführers vor seiner Schließung ein Bordell im Sinne des § 1 Z. 3 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz gewesen ist und in den Räumlichkeiten auch die gewerbsmäßige Anbahnung und Ausübung der Prostitution stattgefunden hat. Unbestritten ist weiters, dass ein Antrag gemäß § 8 Abs. 3 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1c leg. cit. vom Beschwerdeführer nicht eingebracht worden war. Die Übergangsbestimmungen des § 8 Abs. 3 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz regeln, dass für zwischen 31. Dezember 2002 und 18. November 2003 der Behörde angezeigte und nicht untersagte Bordelle die erforderliche Bewilligung binnen zwei Monaten zu beantragen ist. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide der mitbeteiligten Gemeinde bereits verstrichen. Es ist unbestritten, dass der gegenständliche Betrieb des Beschwerdeführers vor seiner Schließung ein Bordell im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz gewesen ist und in den Räumlichkeiten auch die gewerbsmäßige Anbahnung und Ausübung der Prostitution stattgefunden hat. Unbestritten ist weiters, dass ein Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph eins c, leg. cit. vom Beschwerdeführer nicht eingebracht worden war. Die Übergangsbestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz regeln, dass für zwischen 31. Dezember 2002 und 18. November 2003 der Behörde angezeigte und nicht untersagte Bordelle die erforderliche Bewilligung binnen zwei Monaten zu beantragen ist. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide der mitbeteiligten Gemeinde bereits verstrichen.
Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass seitens der Behörde mit der Schließung des Bordells gleich die schwerwiegendste Maßnahme gegen ihn eingesetzt worden sei. Nach seiner Ansicht hätte ihn die Behörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes - analog der Bestimmung des § 360 GewO - auffordern müssen und ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen gehabt. Weiters führt er aus, dass ihm die Unkenntnis der Novellierung des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes nicht vorgeworfen werden könne, da er sich zum Schließungszeitpunkt gar nicht in Österreich aufgehalten habe, sondern familienbedingt im Ausland. Während dieser Zeit habe Herr W den Bordellbetrieb geführt. Der Beschwerdeführer erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass seitens der Behörde mit der Schließung des Bordells gleich die schwerwiegendste Maßnahme gegen ihn eingesetzt worden sei. Nach seiner Ansicht hätte ihn die Behörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes - analog der Bestimmung des Paragraph 360, GewO - auffordern müssen und ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen gehabt. Weiters führt er aus, dass ihm die Unkenntnis der Novellierung des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes nicht vorgeworfen werden könne, da er sich zum Schließungszeitpunkt gar nicht in Österreich aufgehalten habe, sondern familienbedingt im Ausland. Während dieser Zeit habe Herr W den Bordellbetrieb geführt.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums beruft, ist die Beschwerde schon deswegen nicht begründet, weil es bei der gegenständlichen sittenpolizeilichen Maßnahme der Schließung eines Bordells nicht auf das Verschulden des Betroffenen ankommt. Auch ist nicht zu ersehen, inwiefern der Beschwerdeführer, der gar nicht bestreitet, dass er vor Erlassung der Gemeindebescheide einen Bordellbetrieb geführt hat, durch dessen Schließung in Rechten verletzt sein sollte.
Zwar haben die Gemeindebehörden ihren Bescheid nicht auf § 1g Abs. 3 sondern auf Abs. 2 Z 2 Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz gegründet. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist aber auch unter dem Gesichtspunkt der erstangeführten Vorschrift nicht zu erkennen, weil das Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2a Abs. 1 Z 1 angesichts des unbestrittenen Umstandes bejaht werden durfte, dass der Beschwerdeführer ein Bordell ohne die vom Gesetz geforderte Bewilligung betrieb. Auch das Vorliegen eines diesbezüglichen Verschuldens konnte angesichts des Umstandes, dass wer ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0188) und ein Vorgehen nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift, die sein Verhalten verpönt, trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch die - vom Beschwerdeführer vorgeschlagene - Übertragung der vom Verwaltungsgerichtshof zur ähnlichen Vorschrift des § 360 Abs. 1 oder 3 der Gewerbeordnung 1994 entwickelten Maßstäbe (vgl. unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 VwGG dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0189, vom 26. Juni 2001, Zl. 2001/04/0073, und vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0096) ließe den angefochtenen Bescheid sohin nicht als rechtswidrig erscheinen. Zwar haben die Gemeindebehörden ihren Bescheid nicht auf Paragraph eins g, Absatz 3, sondern auf Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz gegründet. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ist aber auch unter dem Gesichtspunkt der erstangeführten Vorschrift nicht zu erkennen, weil das Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer eins, angesichts des unbestrittenen Umstandes bejaht werden durfte, dass der Beschwerdeführer ein Bordell ohne die vom Gesetz geforderte Bewilligung betrieb. Auch das Vorliegen eines diesbezüglichen Verschuldens konnte angesichts des Umstandes, dass wer ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2000/09/0188) und ein Vorgehen nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift, die sein Verhalten verpönt, trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch die - vom Beschwerdeführer vorgeschlagene - Übertragung der vom Verwaltungsgerichtshof zur ähnlichen Vorschrift des Paragraph 360, Absatz eins, oder 3 der Gewerbeordnung 1994 entwickelten Maßstäbe vergleiche , unter Hinweis auf Paragraph 43, Absatz 2, VwGG dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0189, vom 26. Juni 2001, Zl. 2001/04/0073, und vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0096) ließe den angefochtenen Bescheid sohin nicht als rechtswidrig erscheinen.
Da letztlich auch die mit dem angefochtenen Bescheid beurteilte Maßnahme auch vor dem Hintergrund der mit der Änderung des Salzburger Landes Polizei-Strafgesetzes erfolgten Einführung einer Bewilligungspflicht für Bordelle, die bisher nur anzeigepflichtig waren, angesichts der in den Abs. 2 und 3 des § 8 leg. cit. erfolgten Differenzierung nicht unsachlich oder unverhältnismäßig erscheint, war die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Da letztlich auch die mit dem angefochtenen Bescheid beurteilte Maßnahme auch vor dem Hintergrund der mit der Änderung des Salzburger Landes Polizei-Strafgesetzes erfolgten Einführung einer Bewilligungspflicht für Bordelle, die bisher nur anzeigepflichtig waren, angesichts der in den Absatz 2 und 3 des Paragraph 8, leg. cit. erfolgten Differenzierung nicht unsachlich oder unverhältnismäßig erscheint, war die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 24. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004090194.X00Im RIS seit
25.02.2008