RS Vwgh 1986/12/15 85/12/0216

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Veröffentlicht am 15.12.1986
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §13b Abs4;
GehG 1956 §24;

Rechtssatz

Die laufend erfolgte "Vorschreibung" einer Vergütung für die Naturalwohnung durch die Bundesgebäudeverwaltung II unterbricht den Lauf der Verjährungsfrist. Wann vom Beamten Anträge auf Festsetzung der Vergütung gestellt wurden, ist für die Verjährung bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985120216.X02

Im RIS seit

07.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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