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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64 Abs2 impl;Rechtssatz
§ 7 Dampfkessel-Emissionsgesetz gilt zunächst nur für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des Dampfkessel-Emissionsgesetzes (31.3.1981) in Betrieb genommen wurden. Für Altanlagen enthält § 11 legcit besondere Übergangsbestimmungen. Danach sind bei negativem Überprüfungsbefund aus Anlass einer Überprüfung nach § 11 Abs 5 (§7, § 11 Abs 3 Dampfkessel-Emissionsgesetz) Dampfkessel-Emissionsgesetz auf Altanlagen nur die Rechtsfolgen des § 11 Abs 5 Dampfkessel-Emissionsgesetz anzuwenden und nicht auch jene des § 7 Abs 6 Dampfkessel-Emissionsgesetz. Das bedeutet, dass der dort ex lege vorgesehene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bei Altanlagen nicht eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040044.X03Im RIS seit
01.03.2006Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010