RS Vwgh 1986/12/16 85/04/0113

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §49 Abs2;
GewO 1973 §89 Abs2;

Rechtssatz

Die seit mindestens einem Jahr fortdauernde Nichtausübung eines konzessionierten Gewerbes in dem der behördlichen Genehmigung entsprechenden Standort hat in Ansehung einer Konzession, die nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist, auch im Falle, dass Tätigkeiten, die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bilden, an einem anderen Standort ausgeübt werden, wenn die nach § 49 Abs 2 GewO 1973 erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wurde, zu einer Entziehung der Konzession nach § 89 Abs 2 GewO 1973 zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040113.X01

Im RIS seit

01.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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