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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §49 Abs2;Rechtssatz
Die seit mindestens einem Jahr fortdauernde Nichtausübung eines konzessionierten Gewerbes in dem der behördlichen Genehmigung entsprechenden Standort hat in Ansehung einer Konzession, die nur erteilt werden darf, wenn ein Bedarf nach der Gewerbeausübung gegeben ist, auch im Falle, dass Tätigkeiten, die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bilden, an einem anderen Standort ausgeübt werden, wenn die nach § 49 Abs 2 GewO 1973 erforderliche Genehmigung nicht eingeholt wurde, zu einer Entziehung der Konzession nach § 89 Abs 2 GewO 1973 zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040113.X01Im RIS seit
01.06.2005