TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/24 2006/19/0834

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der N, vertreten durch Mag. Dr. Berhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. März 2006, Zl. 230.121/4-VIII/22/02, betreffend §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung Giendl, über die Beschwerde der N, vertreten durch Mag. Dr. Berhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. März 2006, Zl. 230.121/4-VIII/22/02, betreffend Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer georgischen Staatsangehörigen, das ihrem Ehemann zu gewährende Asyl auf sie zu erstrecken, gemäß §§ 10, 11 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Diese Entscheidung gründete sich darauf, dass der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2005 rechtskräftig abgewiesen worden sei, womit die Voraussetzungen für eine Asylerstreckung nicht vorlägen.Mit dem vorliegenden, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer georgischen Staatsangehörigen, das ihrem Ehemann zu gewährende Asyl auf sie zu erstrecken, gemäß Paragraphen 10, 11, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen. Diese Entscheidung gründete sich darauf, dass der Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2005 rechtskräftig abgewiesen worden sei, womit die Voraussetzungen für eine Asylerstreckung nicht vorlägen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit hg. Erkenntnis vom 26. September 2007, Zl. 2006/19/0567, wurde der den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Aufgrund der Rückwirkung dieses Erkenntnisses ist auch der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Aufgrund der Rückwirkung dieses Erkenntnisses ist auch der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006190834.X00

Im RIS seit

02.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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