RS Vwgh 1986/12/16 86/04/0044

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ua das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde, wobei für die Bescheidqualität eines Verwaltungsaktes seiner ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid" nicht ausschlaggebend ist. Entscheidend ist, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch normativen Inhalts vorliegt (Hinweis E 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040044.X01

Im RIS seit

01.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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