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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist ua das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde, wobei für die Bescheidqualität eines Verwaltungsaktes seiner ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid" nicht ausschlaggebend ist. Entscheidend ist, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch normativen Inhalts vorliegt (Hinweis E 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040044.X01Im RIS seit
01.03.2006Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010