RS Vwgh 1986/12/16 86/04/0044

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bildet der angefochtene Verwaltungsakt der Behörde weder einen verfahrensrechtlichen Bescheid noch einen gestaltenden Eingriff in die materielle Rechtslage, so mangelt diesem die Bescheidqualität. Dies trifft auf eine Verfahrensordnung der Berufungsbehörde (Berufung gegen Vorschreibung nach dem Dampfkessel-Emissionsgesetz) über die Durchführung eines Beweissicherungsbetriebes mit gleichzeitig eingeschränktem Versuchsbetrieb eines Dampfkraftwerkes während eines bestimmten Zeitraumes zu.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040044.X04

Im RIS seit

01.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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