RS Vwgh 1986/12/16 85/04/0144

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1987/5;

Rechtssatz

Die belangte Behörde bleibt bis zur Nachholung des versäumten Bescheides innerhalb der nach dieser Gesetzesstelle eingeräumten Frist zuständig. Mit dem ergebnislosen Verstreichen dieser Frist geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über (Hinweis B 22.9.1969, 946/68, VwSlg 3958 F/1969, E VS 21.9.1966, 1226/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040144.X01

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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