RS Vwgh 1986/12/16 86/05/0125

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §50;
BauRallg;

Rechtssatz

Schon in der Erteilung einer Baubewilligung liegt ein Abspruch über den öffentlich-rechtlichen Aspekt der Einwendung eines Nachbarn. Wenn die Einwendung hinsichtlich der Frage des Grenzverlaufes auch eine privatrechtliche Komponente besitzt, so werden durch eine Verweisung der Einwendung gemäß § 50 Abs 4 OÖ BauO auf den Zivilrechtsweg baurechtlich geregelte Nachbarrechte nicht verletzt, weil sie in bezug auf den Grenzverlauf auch eine privat-rechtliche Komponente besitzt.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidcharakter BescheidbegriffNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050125.X03

Im RIS seit

06.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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