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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Schon in der Erteilung einer Baubewilligung liegt ein Abspruch über den öffentlich-rechtlichen Aspekt der Einwendung eines Nachbarn. Wenn die Einwendung hinsichtlich der Frage des Grenzverlaufes auch eine privatrechtliche Komponente besitzt, so werden durch eine Verweisung der Einwendung gemäß § 50 Abs 4 OÖ BauO auf den Zivilrechtsweg baurechtlich geregelte Nachbarrechte nicht verletzt, weil sie in bezug auf den Grenzverlauf auch eine privat-rechtliche Komponente besitzt.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidcharakter BescheidbegriffNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050125.X03Im RIS seit
06.12.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009