RS Vwgh 1986/12/17 85/09/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0334 E 10. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum wo ein Leistungsbescheid möglich ist (Hinweis E 28.10.1981, 81/01/0106).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090111.X02

Im RIS seit

25.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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