RS Vwgh 1986/12/17 86/11/0142

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

KFG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Dem AVG 1950 kann als Grundgedanke entnommen werden, daß eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Berufung hat. Enthält ein Bescheid die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, daß Vorstellung statt Berufung zulässig sei, darf die vom Bf

erhobene Berufung nicht zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110142.X03

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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