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KFGNorm
AVG §61 Abs2Rechtssatz
Dem AVG 1950 kann als Grundgedanke entnommen werden, daß eine fehlende oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Berufung hat. Enthält ein Bescheid die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, daß Vorstellung statt Berufung zulässig sei, darf die vom Bf
erhobene Berufung nicht zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110142.X03Im RIS seit
28.08.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019