RS Vwgh 1986/12/17 86/11/0161

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

KFG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Der VwGH erkennt Beschwerden gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe - aus welchem Grunde immer - die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG mit dem Hinweis auf das entgegenstehende zwingende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit nicht zu (Hinweis E 22.1.1986, 85/11/0298, E 14.5.1986, 85/11/0149).

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110161.X02

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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