RS Vwgh 1986/12/17 86/03/0193

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3301/80 B VS 8. April 1981 VwSlg 10419 A/1981 RS 1 (hier: Amt der Slbg Landesregierung - Landeshauptmann des Landes Slbg)

Stammrechtssatz

Der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG 1965 kommt mit Rücksicht auf das zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu begründende Prozessrechtsverhältnis eine besondere Bedeutung zu. Steht die ausdrücklich, auch nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages, erfolgte Bezeichnung der belangten Behörde (hier: Tiroler Landesregierung) insofern im Widerspruch zu der gem § 28 Abs 5 VwGG 1965 vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, als dieser von einer anderen Behörde (hier: Landeshauptmann von Tirol; betr. Entziehung der Lenkerberechtigung) erlassen wurde, so ist die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030193.X01

Im RIS seit

21.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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