Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des B N in L, vertreten durch Opperer-Schartner Rechtsanwälte GmbH in 6410 Telfs, Eduard Wallnöfer Platz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Oktober 2007, Zl uvs-2007/K7/0949-8, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 30. September 2006 an einem näher genannten Ort den frei laufenden Hund des J. R. angeleint, in den Wald geführt und dort erschossen. Er habe dadurch gemäß § 4 Abs 2 lit b, c und d und § 34 Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23. Februar 1985 ein Vergehen gegen die Standespflichten begangen, indem er gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, nämlich die §§ 11 Abs 1 und 35 Abs 2 lit c TJG verstoßen, die Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet und die Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes verletzt habe. Es wurde über ihn gemäß § 64 Abs 1 und 4 lit b TJG die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 30. September 2006 an einem näher genannten Ort den frei laufenden Hund des J. R. angeleint, in den Wald geführt und dort erschossen. Er habe dadurch gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, c und d und Paragraph 34, Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23. Februar 1985 ein Vergehen gegen die Standespflichten begangen, indem er gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, nämlich die Paragraphen 11, Absatz eins und 35 Absatz 2, Litera c, TJG verstoßen, die Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet und die Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes verletzt habe. Es wurde über ihn gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 4 Litera b, TJG die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt.
Die belangte Behörde nahm dabei folgenden (hier wörtlich wiedergegebenen) Sachverhalt als erwiesen an:
"Der (Beschwerdeführer) hielt sich am 30.09.2006 in seinem
Jagdgebiet ... auf. Er war dabei in Begleitung seines Bekannten F.
K. aus M. Bereits gegen 8.30 Uhr beobachtete er in seinem Jagdgebiet einen großen schwarzen Hund, welcher ohne Begleitung war und einem Rudel Gämsen nachjagte. Er hatte dabei auch den Verdacht, dass der Hund möglicherweise eine Gämse gerissen oder diese zumindest verletzt habe. Zu diesem Zeitpunkt gelang es ihm aber weder den Hund zu stellen noch eine gerissene Gämse aufzufinden. Der (Beschwerdeführer) hatte diesen Hund bereits mehrere Male vor dem 30.09.2006 beim Wildern beobachtet. Gegen
14.30 Uhr konnte der (Beschwerdeführer) wiederum beobachten, wie dieser schwarze Hund Gämsen hinterher jagte, dies wiederum ohne Begleitung. Etwas später kam der Hund jedoch auf einem Wanderweg auf den (Beschwerdeführer) zugelaufen und der (Beschwerdeführer) hielt den Hund am Halsband. In unmittelbarer Nähe des Hundes befanden sich zwei Wanderer, denen der (Beschwerdeführer) den Hund zunächst zuordnete. Auf Anfrage erklärten sie ihm jedoch, dass der Hund ihnen zugelaufen sei und nur zufällig mit ihnen unterwegs sei. (Der Beschwerdeführer) erklärte ihnen daraufhin, dass er den Hund ins Tal zurücknehmen und seinem Besitzer aushändigen würde. Der Hund war mit einem Halsband versehen, aus dessen Plakette einwandfrei hervorging, dass der Hund dem J. R. ... gehörte. Der (Beschwerdeführer) beachtete dieses Halsband nicht, nahm vielmehr den Hund an eine Reepschnur und führte ihn ein kurzes Stück in den Wald hinein, hängte ihn dort an einem Gebüsch an und erschoss ihn aus kurzer Distanz."
Nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des TJG und der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23. Februar 1985 führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen Folgendes aus:
Ein Vergehen gegen die Standespflichten liege nach § 34 Abs 2 der Satzungen dann vor, wenn ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertrete, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachte oder die Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes verletze. Wegen des inkriminierten Vorfalls sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Jänner 2007 für schuldig erkannt worden, das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB begangen zu haben. Das Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Diese strafgerichtliche Verurteilung entfalte Bindung für das Verwaltungsverfahren. Es sei also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 30. September 2006 den Straftatbestand der Tierquälerei gemäß § 222 Abs 3 StGB verwirklicht habe. Da er dabei in seiner Funktion als Jagdschutzberechtigter gehandelt habe, bestehe kein Zweifel daran, dass durch dieses Verhalten die Grundsätze der Weidgerechtigkeit offensichtlich gröblich missachtet worden seien. Bei der Weidgerechtigkeit, der Summe der bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln, die bei der Ausübung der Jagd und damit auch der Hege des Wildes als weidmännische Pflichten zu beachten seien, komme dem Tierschutzaspekt eine tragende Rolle zu. Ein als Tierquälerei zu qualifizierendes Verhalten im Rahmen der Ausübung der Jagd widerspreche grundsätzlich der Weidgerechtigkeit. Unter Zugrundelegung dieser Beurteilung sei durch das inkriminierte Verhalten auch das Ansehen der Jägerschaft geschädigt worden. Schon deshalb sei die erstinstanzliche Behörde zu Recht von einer Missachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit und dadurch von einem Vergehen gegen die Standespflichten bzw von einem das Ansehen der Jägerschaft schädigenden Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch ausgegangen. Dazu komme, dass darüber hinaus auch eine gröbliche Übertretung von jagdrechtlichen Vorschriften vorliege: Ein ordnungsgemäßer bestellter und bestätigter Jagdschutzberechtigter sei befugt, in Ausübung seines Dienstes Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herren befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, zu töten (§ 35 Abs 2 lit c TJG). Der Hund habe, als er vom Beschwerdeführer erschossen worden sei, nicht mehr gewildert, aber auch keine offensichtliche Gefahr mehr für das Wild dargestellt (was von der belangten Behörde näher begründet wurde). Ein Vergehen gegen die Standespflichten nach § 34 Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes liege daher auch deshalb vor, weil der Beschwerdeführer gröblich eine jagdrechtliche Vorschrift, nämlich § 35 Abs 2 lit c TJG, übertreten habe, woraus auch eine Verletzung der Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes folge.Ein Vergehen gegen die Standespflichten liege nach Paragraph 34, Absatz 2, der Satzungen dann vor, wenn ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertrete, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachte oder die Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes verletze. Wegen des inkriminierten Vorfalls sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Jänner 2007 für schuldig erkannt worden, das Vergehen der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB begangen zu haben. Das Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Diese strafgerichtliche Verurteilung entfalte Bindung für das Verwaltungsverfahren. Es sei also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 30. September 2006 den Straftatbestand der Tierquälerei gemäß Paragraph 222, Absatz 3, StGB verwirklicht habe. Da er dabei in seiner Funktion als Jagdschutzberechtigter gehandelt habe, bestehe kein Zweifel daran, dass durch dieses Verhalten die Grundsätze der Weidgerechtigkeit offensichtlich gröblich missachtet worden seien. Bei der Weidgerechtigkeit, der Summe der bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln, die bei der Ausübung der Jagd und damit auch der Hege des Wildes als weidmännische Pflichten zu beachten seien, komme dem Tierschutzaspekt eine tragende Rolle zu. Ein als Tierquälerei zu qualifizierendes Verhalten im Rahmen der Ausübung der Jagd widerspreche grundsätzlich der Weidgerechtigkeit. Unter Zugrundelegung dieser Beurteilung sei durch das inkriminierte Verhalten auch das Ansehen der Jägerschaft geschädigt worden. Schon deshalb sei die erstinstanzliche Behörde zu Recht von einer Missachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit und dadurch von einem Vergehen gegen die Standespflichten bzw von einem das Ansehen der Jägerschaft schädigenden Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch ausgegangen. Dazu komme, dass darüber hinaus auch eine gröbliche Übertretung von jagdrechtlichen Vorschriften vorliege: Ein ordnungsgemäßer bestellter und bestätigter Jagdschutzberechtigter sei befugt, in Ausübung seines Dienstes Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herren befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, zu töten (Paragraph 35, Absatz 2, Litera c, TJG). Der Hund habe, als er vom Beschwerdeführer erschossen worden sei, nicht mehr gewildert, aber auch keine offensichtliche Gefahr mehr für das Wild dargestellt (was von der belangten Behörde näher begründet wurde). Ein Vergehen gegen die Standespflichten nach Paragraph 34, Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes liege daher auch deshalb vor, weil der Beschwerdeführer gröblich eine jagdrechtliche Vorschrift, nämlich Paragraph 35, Absatz 2, Litera c, TJG, übertreten habe, woraus auch eine Verletzung der Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes folge.
Diese, wenn auch einmalige Tat, sei als gravierende Pflichtverletzung zu werten, weil es einem der Hege und Pflege des Wildes verpflichteten Jagdschutzberechtigten besonders anzulasten sei, wenn er rechtskräftig der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB für schuldig befunden werde und er gerade jene jagdrechtlichen Vorschriften verletze, welche die Befugnisse des Jagdschutzpersonals regelten. Gerade von einem Jagdschutzberechtigten sei ein hoher Sorgfaltsmaßstab bei Ausübung seiner Befugnisse zu verlangen, weshalb in Anbetracht der Schwere des Verstoßes die Verhängung eines strengen Verweises gerechtfertigt sei.Diese, wenn auch einmalige Tat, sei als gravierende Pflichtverletzung zu werten, weil es einem der Hege und Pflege des Wildes verpflichteten Jagdschutzberechtigten besonders anzulasten sei, wenn er rechtskräftig der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB für schuldig befunden werde und er gerade jene jagdrechtlichen Vorschriften verletze, welche die Befugnisse des Jagdschutzpersonals regelten. Gerade von einem Jagdschutzberechtigten sei ein hoher Sorgfaltsmaßstab bei Ausübung seiner Befugnisse zu verlangen, weshalb in Anbetracht der Schwere des Verstoßes die Verhängung eines strengen Verweises gerechtfertigt sei.
Die vom Beschwerdeführer "erhobenen Normbedenken" gegen § 35 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes auf Grund des Widerspruches zu § 64 Abs 5 TJG, in dem eine "Disziplinarkommission" angeführt werde, bestünden nicht, weil aus dem klaren Wortlaut des § 64 Abs 1 TJG eindeutig hervorgehe, dass es der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes sei, der über Mitglieder bei Vorliegen der angeführten Pflichtverletzungen Ordnungsstrafen zu verhängen habe. Auch in den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes werde ausschließlich der Disziplinarausschuss und nicht eine "Disziplinarkommission" als Organ des Tiroler Jägerverbandes genannt. Bei der Verwendung des Wortes "Disziplinarkommission" in § 64 Abs 5 TJG (in der Fassung seit der Novelle LGBl 34/2006) handle es sich daher um ein "auch für den unbefangenen Leser des Gesetzes erkennbares legistisches Versehen, das im Wege der Auslegung korrigiert werden" könne. Es erscheine nämlich geradezu denkunmöglich, dass mit der genannten Novelle ein vom Disziplinarausschuss verschiedenes, aber hinsichtlich seiner Zusammensetzung nicht determiniertes Gremium tätig werden solle. Dafür spreche nicht nur der klare Wille des Gesetzgebers, der sich auch in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung widerspiegle, als auch "eine systematische und teleologische Betrachtung dieser Regelung".Die vom Beschwerdeführer "erhobenen Normbedenken" gegen Paragraph 35, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes auf Grund des Widerspruches zu Paragraph 64, Absatz 5, TJG, in dem eine "Disziplinarkommission" angeführt werde, bestünden nicht, weil aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 64, Absatz eins, TJG eindeutig hervorgehe, dass es der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes sei, der über Mitglieder bei Vorliegen der angeführten Pflichtverletzungen Ordnungsstrafen zu verhängen habe. Auch in den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes werde ausschließlich der Disziplinarausschuss und nicht eine "Disziplinarkommission" als Organ des Tiroler Jägerverbandes genannt. Bei der Verwendung des Wortes "Disziplinarkommission" in Paragraph 64, Absatz 5, TJG (in der Fassung seit der Novelle Landesgesetzblatt 34 aus 2006,) handle es sich daher um ein "auch für den unbefangenen Leser des Gesetzes erkennbares legistisches Versehen, das im Wege der Auslegung korrigiert werden" könne. Es erscheine nämlich geradezu denkunmöglich, dass mit der genannten Novelle ein vom Disziplinarausschuss verschiedenes, aber hinsichtlich seiner Zusammensetzung nicht determiniertes Gremium tätig werden solle. Dafür spreche nicht nur der klare Wille des Gesetzgebers, der sich auch in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung widerspiegle, als auch "eine systematische und teleologische Betrachtung dieser Regelung".
Der Berufung des Beschwerdeführers komme daher keine Berechtigung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
1. Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 34/2006 (TJG): 1. Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2006, (TJG):
"§ 11
Jagdausübung
...
§ 35 Paragraph 35
Befugnisse des Jagdschutzpersonals
...
...
c) Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Jagd-, Haus-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung des Herrn entzogen haben.
...
...
§ 64 Paragraph 64
Ordnungsstrafen
a) dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,
b) dem Bezirksjägermeister des Bezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Tiroler Jagdkarte ausgestellt hat, oder dessen Vertreter im Bezirksjagdbeirat und
c) einem weiteren, vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).
2. Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23. Februar 1985, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Februar 1985, Zl IIIa 2-1989/8, in der zuletzt von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes am 20. Mai 2006 beschlossenen und von der Landesregierung mit Bescheid vom 2. Juni 2006, Zl LWSJF-1549/239, genehmigten Fassung (Satzung): 2. Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23. Februar 1985, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Februar 1985, Zl römisch drei a 2-1989/8, in der zuletzt von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes am 20. Mai 2006 beschlossenen und von der Landesregierung mit Bescheid vom 2. Juni 2006, Zl LWSJF-1549/239, genehmigten Fassung (Satzung):
"§ 1
Name und Sitz des Verbandes
...
§ 4 Paragraph 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verbandes
...
...
b) die Jagd im Rahmen des bodenständigen, weidmännischen Brauches auszuüben;
§ 35 Paragraph 35
Disziplinarausschuss und Disziplinarverfahren
a) dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,
b) dem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter im Bezirksjagdbeirat des Bezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Jagdkarte ausgestellt hat, und
c) einem weiteren vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).
...
§ 36 Paragraph 36
Disziplinaranwalt
..."
3. § 222 StGB: 3. Paragraph 222, StGB:
"Tierquälerei
§ 222 (1) Wer ein Tier Paragraph 222, (1) Wer ein Tier
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund des inkriminierten Vorfalls wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB verurteilt wurde und dass dieses Urteil - nach Zurückziehung der dagegen erhobenen Berufung - in Rechtskraft erwachsen ist. An eine rechtskräftige Bestrafung ist die Behörde insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, bindend feststeht (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl 96/03/0338 mwN).Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund des inkriminierten Vorfalls wegen des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB verurteilt wurde und dass dieses Urteil - nach Zurückziehung der dagegen erhobenen Berufung - in Rechtskraft erwachsen ist. An eine rechtskräftige Bestrafung ist die Behörde insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, bindend feststeht vergleiche , das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl 96/03/0338 mwN).
Die Tötung eines Wirbeltieres ist nach § 222 Abs 3 StGB nur strafbar, wenn sie "mutwillig" erfolgt (vgl dazu die Erl zu Regierungsvorlage, 1166 BlgNR 21. GP, 32). Ein nicht rechtswidriges Verhalten schließt die Anwendung des Straftatbestandes der Tierquälerei aus (vgl hiezu das noch zur Rechtslage vor der Novelle des § 222 StGB durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I Nr 134/2002, ergangene, jedoch insofern weiterhin maßgebliche Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 1996, 15 Os 27/96).Die Tötung eines Wirbeltieres ist nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB nur strafbar, wenn sie "mutwillig" erfolgt vergleiche , dazu die Erl zu Regierungsvorlage, 1166 BlgNR 21. GP, 32). Ein nicht rechtswidriges Verhalten schließt die Anwendung des Straftatbestandes der Tierquälerei aus vergleiche , hiezu das noch zur Rechtslage vor der Novelle des Paragraph 222, StGB durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2002,, ergangene, jedoch insofern weiterhin maßgebliche Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 1996, 15 Os 27/96).
Wäre der Beschwerdeführer daher gemäß § 35 Abs 2 lit c TJG zur Tötung des Hundes berechtigt gewesen (weil dieser "wildernd angetroffen" wurde oder "offensichtlich eine Gefahr für das Wild" darstellte), wäre die dem Beschwerdeführer angelastete Tathandlung nach § 222 Abs 3 StGB nicht strafbar gewesen.Wäre der Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Litera c, TJG zur Tötung des Hundes berechtigt gewesen (weil dieser "wildernd angetroffen" wurde oder "offensichtlich eine Gefahr für das Wild" darstellte), wäre die dem Beschwerdeführer angelastete Tathandlung nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB nicht strafbar gewesen.
Von der Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 222 Abs 3 StGB ist die Feststellung, dass er eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat, umfasst. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. Eine Bindung tritt jedenfalls hinsichtlich jener Tatsachen ein, die zur Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand notwendigerweise festgestellt werden müssen und zur Begründung des Schuldspruchs dienen (vgl den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29. April 1998, 9 ObA 416/97k, mwN).Von der Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB ist die Feststellung, dass er eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat, umfasst. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. Eine Bindung tritt jedenfalls hinsichtlich jener Tatsachen ein, die zur Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand notwendigerweise festgestellt werden müssen und zur Begründung des Schuldspruchs dienen vergleiche , den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29. April 1998, 9 ObA 416/97k, mwN).
Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung der belangten Behörde - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bindend - zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Tötung des Hundes nach § 35 Abs 2 lit c TJG berechtigt war. Das dagegen gerichtete Vorbringen erweist sich angesichts der bestehenden Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung ebenso wenig zielführend wie der Versuch, fehlendes Verschulden an der Übertretung darzulegen.Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung der belangten Behörde - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bindend - zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Tötung des Hundes nach Paragraph 35, Absatz 2, Litera c, TJG berechtigt war. Das dagegen gerichtete Vorbringen erweist sich angesichts der bestehenden Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung ebenso wenig zielführend wie der Versuch, fehlendes Verschulden an der Übertretung darzulegen.
Dass die wegen des inkriminierten Vorfalls bereits erfolgte gerichtliche Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 222 Abs 3 StGB eine zusätzliche Bestrafung nach jagdrechtlichen Disziplinarvorschriften nicht hindert, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 4. Mai 2006, Zl 2006/03/0049, klar gestellt.Dass die wegen des inkriminierten Vorfalls bereits erfolgte gerichtliche Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB eine zusätzliche Bestrafung nach jagdrechtlichen Disziplinarvorschriften nicht hindert, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 4. Mai 2006, Zl 2006/03/0049, klar gestellt.
Ausgehend davon, dass es sich bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem TJG um eine Ermessensentscheidung handelt und dabei vom Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen ist, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (vgl das eben zitierte Erkenntnis vom 4. Mai 2006), vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte.Ausgehend davon, dass es sich bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem TJG um eine Ermessensentscheidung handelt und dabei vom Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen ist, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist vergleiche , das eben zitierte Erkenntnis vom 4. Mai 2006), vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte.
Es war daher über den Beschwerdeführer zu Recht eine Ordnungsstrafe nach § 64 Abs 1 der Satzungen zu verhängen.Es war daher über den Beschwerdeführer zu Recht eine Ordnungsstrafe nach Paragraph 64, Absatz eins, der Satzungen zu verhängen.
Einzugehen bleibt auf das Argument des Beschwerdeführers, indem der Disziplinarausschuss an Stelle der durch die Novelle LGBl 34/2006 neu geschaffenen "Disziplinarkommission" entschieden habe, sei eine unzuständige Behörde im Verfahren erster Instanz tätig geworden, wodurch sein Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei.Einzugehen bleibt auf das Argument des Beschwerdeführers, indem der Disziplinarausschuss an Stelle der durch die Novelle Landesgesetzblatt 34 aus 2006, neu geschaffenen "Disziplinarkommission" entschieden habe, sei eine unzuständige Behörde im Verfahren erster Instanz tätig geworden, wodurch sein Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei.
Auch dieses Vorbringen erweist sich allerdings als nicht zielführend:
Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass ausgehend vom Wortlaut des § 64 Abs 5 erster Satz TJG in der Fassung seit der Novelle LGBl Nr 34/2006 eine "Disziplinarkommission" zur Durchführung von Disziplinarverfahren berufen scheint. Die Bestimmung des § 64 Abs 5 und 6 TJG erhielt ihre derzeit geltende Fassung durch die Novelle LGBl Nr 34/2006. Vor dieser Novelle hatte § 64 TJG folgenden Wortlaut:Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 64, Absatz 5, erster Satz TJG in der Fassung seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2006, eine "Disziplinarkommission" zur Durchführung von Disziplinarverfahren berufen scheint. Die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 5 und 6 TJG erhielt ihre derzeit geltende Fassung durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2006,. Vor dieser Novelle hatte Paragraph 64, TJG folgenden Wortlaut:
"§ 64
Ordnungsstrafen
a) dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,
b) dem Bezirksjägermeister des Bezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Tiroler Jagdkarte ausgestellt hat, oder dessen Vertreter im Bezirksjagdbeirat und
c) einem weiteren, vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).
(5) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wird, ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.