RS Vwgh 1986/12/18 84/08/0117

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0083 E 29. November 1984 VwSlg 11600 A/1984 RS 5

Stammrechtssatz

Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 setzt das Vorliegen dreier kumulativer Tatbestandsmomente voraus: Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG, Krankenversicherungspflicht oder Selbstversicherung nach § 19a ASVG und Fehlen der Versicherungsfreiheit. Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht nach den bezüglichen Bestimmungen des ASVG. Hinsichtlich des Endes bedeutet das:

Endet das Beschäftigungsverhältnis, so endet die Arbeitslosenversicherungspflicht auch dann, wenn Krankenversicherungspflicht weiter besteht, daher auch bei der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses.

Im Fall der Karenzierung auf die Dauer von höchstens einem Monat bleibt die Arbeitslosenersicherungspflicht aufrecht, bei einer Karenzierung auf länger als einen Monat erlischt die Arbeitslosenversicherungspflicht trotz (vorausgesetztem) Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ende des Entgeltanspruches.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984080117.X03

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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