RS Vwgh 1986/12/18 83/07/0369

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §32 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs3;
ForstG 1975 §37 Abs4;
ForstG 1975 §88 Abs4;
ForstG 1975 §94 Abs1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte den Interessengegensatz zwischen Grundeigentümern und Einforstungsberechtigten durch wechselseitige Rücksichtnahme lösen. Eine einseitige Verpflichtung des Grundeigentümers, in Waldweidegebieten die Kulturen vor dem Weidevieh zu schützen, wäre nur zulässig, wenn sich eine solche aus der Regulierungsurkunde ergibt. Aus dem ForstG, insbesondere auch aus dessen § 37 Abs 3 zweiter Satz, lässt sich eine solche Verpflichtung nicht ableiten. Bei Genehmigung eines Fällungsplanes ist eine Verpflichtung im Wege einer Auflage zum Schutze der bei Realisierung des Planes vorübergehend zu Schonungsflächen werdenden wiederaufzuforstenden Flächen vor der Waldweide ohne Bedachtnahme auf die betreffende Regulierungsurkunde nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983070369.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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