RS Vwgh 1986/12/18 82/08/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1986
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §23 Abs3 litd;
B-VG Art2;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Bildung des Versicherungswertes ist im Falle der Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche gem § 23 Abs 3 lit d BSVG von dem für die Pachtfläche in Betracht kommenden anteilsmäßigen Ertragswert, und zwar von dem im Einheitswertbescheid für den verpachtenden Betrieb zugrunde gelegten Hektarsatz auszugehen. Auch § 20 Abs 5 BSVG gestattet es nicht, etwa von den Ertragswerten der in unmittelbarer Nachbarschaft der zugepachteten Flächen liegenden Ertragswerten auszugehen. Keine verfassungsrechtl. Bedenken gegen § 23 Abs 3 lit b BSVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1982080033.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten