RS Vwgh 1986/12/18 85/08/0122

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Enthält der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers trennbare Ansprüche, so muss der Einspruch gegen diesen Bescheid hinsichtlich jedes trennbaren Abspruches einen begründeten Einspruchsantrag iSd § 412 Abs 1 ASVG enthalten. Eine nachgebrachte Begründung nach Ablauf der Einspruchsfrist kann den inhaltlichen Mangel nicht sanieren (Hinweis E 15.1.1982, 100/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080122.X02

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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