RS Vwgh 1986/12/18 85/08/0164

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §103 impl;
ASVG §410 Abs1;
GSVG 1978 §194;
GSVG 1978 §71;

Rechtssatz

Die Aufrechnung ist eine Angelegenheit der sich aus dem GSVG ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten. Deshalb handelt es sich um eine Verwaltungssache über die der LH im Rechtsmittelweg zu entscheiden hat. Die bescheidmäßige Feststellung ist von Amts wegen zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080164.X03

Im RIS seit

14.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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