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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §93 Abs2;Rechtssatz
Richtet sich der Abtragungsauftrag der konsenslos errichteten Plakatwand nur an den Grundeigentümer (der diesbezügliche Bescheid wurde nur ihm gegenüber erlassen), so ist die beschwerdeführende Partei, die die Plakatwand aufstellte und lediglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung "zur
Kenntnis" verständigt wurde, durch Zurückweisung ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag nicht in ihren Rechten verletzt.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060143.X01Im RIS seit
11.07.2001