RS Vwgh 1986/12/18 86/06/0143

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §93 Abs2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Richtet sich der Abtragungsauftrag der konsenslos errichteten Plakatwand nur an den Grundeigentümer (der diesbezügliche Bescheid wurde nur ihm gegenüber erlassen), so ist die beschwerdeführende Partei, die die Plakatwand aufstellte und lediglich durch Übermittlung einer Bescheidausfertigung "zur

Kenntnis" verständigt wurde, durch Zurückweisung ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag nicht in ihren Rechten verletzt.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060143.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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