RS Vwgh 1986/12/18 85/08/0164

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §103 impl;
ASVG §58 impl;
ASVG §59 impl;
ASVG §64 impl;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
GSVG 1978 §35;
GSVG 1978 §37;
GSVG 1978 §71;

Rechtssatz

Wurde im Einspruch gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers, in dem die Aufrechnung eines Erstattungsbetrages mit einer Pflichtversicherungsbeitragsschuld festgestellt wurde, die Zulässigkeit der Aufrechnung mit der Begründung bestritten, für die Pflichtversicherungsbeiträge sei eine Zahlungserleichterung gewährt worden und daher könne die Fälligkeit nicht eingetreten sein, fällige Forderungen könnten mit noch nicht fälligen nicht aufgerechnet werden, so hat sich der LH in seiner Erledigung des Einspruches mit der aufgeworfenen Fälligkeitsfrage auseinander zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080164.X04

Im RIS seit

14.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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