RS Vwgh 1986/12/19 86/15/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1986
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Norm

GebG 1957 §31 Abs1;

Rechtssatz

§ 31 Abs 1 GebG bezieht sich nur auf Rechtsgeschäfte für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150071.X06

Im RIS seit

19.12.1986

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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