TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/24 2007/09/0344

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. der D KG und 2. der DL, beide in W, beide vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. November 2007, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2831736/2842942/2007, betreffend Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde (samt Beilagen) und des (weiters) mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführer beantragten die Zulassung der Zweitbeschwerdeführerin als Schlüsselkraft im Unternehmen der Erstbeschwerdeführerin. Sie beriefen sich in einer "Beilage zur Arbeitgebererklärung" darauf, dass sich die Erstbeschwerdeführerin auf "Reinigung in Luxuslabelshops bzw. hochpreisigen Geschäften spezialisieren" möchte. Dafür sei eine "spezielle Reinigung erforderlich". Gefordert sei ua. "Eingehen auf die individuellen Wünsche, sehr flexible Arbeitszeiten, gepflegtes Aussehen des eingesetzten Personals, den Geschäften entsprechende Berufskleidung usw.". Für die Beschäftigung seien "spezielle Kenntnisse erforderlich, die sich" die Zweitbeschwerdeführerin "im Ausland erworben" habe. Die zum Einsatz kommenden Personen sollten von der Zweitbeschwerdeführerin entsprechend ausgesucht, geschult bzw. deren Tätigkeit von ihr laufend überprüft werden.

Die Behörde erster Instanz wies den Antrag ab. In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer ua. aus, die Zweitbeschwerdeführerin habe "mehrere Jahre auch in Italien entsprechende Berufserfahrung gewonnen und ist in der Lage ein Unternehmen zu führen, das sich auf die Reinigung von Luxus-Label Shops bzw. hochpreisigen Geschäften spezialisiert hat". Zur Qualifikation der Zweitbeschwerdeführerin wird noch ergänzt, dass sie "aufgrund ihrer Ausbildung und Sprachkenntnisse besonders geeignet und geschult" sei.

Die belangte Behörde wies die Berufung ua. mit der Begründung ab, es sei weder auf eine besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung, noch auf einem besonderen Ausbildungsniveau entsprechende und in einer Ausbildung nicht vermittelbare spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, verbunden mit beruflicher Erfahrung, hingewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2005/09/0043, muss neben einem der in den Z. 1 bis 5 des zweiten Satzes des § 2 Abs. 5 AuslBG genannten - besonderen - Kriterien zumindest eine der im Einleitungssatz des § 2 Abs. 5 AuslBG alternativ genannten Voraussetzungen einer "besonderen, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragten Ausbildung" oder "spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung" vorliegen, um die Zulassung als Schlüsselkraft im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erwirken zu können.

Eine "besondere Ausbildung" wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargelegt. Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verwaltungsverfahren lediglich in einer unbestimmten, unüberprüfbaren Weise das Vorliegen von "speziellen Kenntnissen und Fertigkeiten" behauptet, welche die Zweitbeschwerdeführerin "in Italien" erworben habe. Um welche konkreten Kenntnisse es sich dabei handle bzw. bei welchen Tätigkeiten und bei welchen Ausbildungen sie erworben worden seien oder bei welchen Unternehmen sie die gemäß § 2 Abs. 5 AuslBG ebenso notwendige "entsprechende berufliche Erfahrung" gesammelt hätte, bleibt ebenso im Dunkeln wie die tatsächliche Dauer der Tätigkeiten der Zweitbeschwerdeführerin. Die von den Beschwerdeführern in der "Beilage zu Arbeitgebererklärung" hervorgehobenen Anforderungen bei der Reinigung von "Luxus-Label Shops" lassen keine Rückschlüsse auf "spezielle Kenntnisse" der Zweitbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 5 AuslBG zu, die sie für die Betreuung "mehrerer Arbeitskräfte im Reinigungsdienst" als Schlüsselkraft erscheinen ließe. Denn dass bei Reinigungsdiensten "auf individuelle Wünsche" einzugehen ist, das Aussehen des Reinigungspersonals "gepflegt" zu sein hat und eine den Geschäften "entsprechende" (gemeint wohl: gehobenere) Berufskleidung anzulegen ist, sind keine "speziellen Kenntnisse", sondern bloße Selbstverständlichkeiten im Umgang mit den jeweiligen Geschäftspartnern. Warum die Einhaltung "flexibler Arbeitszeiten" besondere Kenntnisse sein sollten, ist überhaupt nicht nachvollziehbar. Auch aus der in der Berufung genannten Anforderung "besondere Kenntnisse der Reinigung der durch spezielle Architekten entwickelten Geschäftseinrichtung" ist durch ihre allgemein gehaltene Formulierung nichts abzuleiten.

Die belangte Behörde war auf Grund dieses allgemein gehaltenen Vorbringens der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, weitere Erhebungen (wie etwa die geforderte Zeugeneinvernahme einer Bediensteten in einem "Luxus-Label Shop" zu einem unbekannten Beweisthema) durchzuführen. Die erstmalig in der Beschwerde konkretisierten Sprachkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin in "Deutsch, Kroatisch und Italienisch" stellen sich daher als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

Auf den weiteren von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgrund (Ablehnung einer Ersatzkraft bereits im Antrag) braucht demnach nicht mehr eingegangen zu werden.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 24. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090344.X00

Im RIS seit

27.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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