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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1984 §90 Abs4;Rechtssatz
Eine auf § 90 Abs 4 Ärztegesetz gestützte Erledigung der Ärztekammer betreffend die Namhaftmachung von Fachärzten zur Entsendung in die Bundessektion kann nicht als ein Verwaltungsakt angesehen werden, durch den in einer bestimmten Angelegenheit der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen normativ abgesprochen wird; eine solche Erledigung kann daher nicht als Bescheid rechtlich gewertet werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090173.X01Im RIS seit
22.06.2006