RS Vwgh 1986/12/30 86/09/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §90 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine auf § 90 Abs 4 Ärztegesetz gestützte Erledigung der Ärztekammer betreffend die Namhaftmachung von Fachärzten zur Entsendung in die Bundessektion kann nicht als ein Verwaltungsakt angesehen werden, durch den in einer bestimmten Angelegenheit der Verwaltung gegenüber individuell bestimmten Personen normativ abgesprochen wird; eine solche Erledigung kann daher nicht als Bescheid rechtlich gewertet werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986090173.X01

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten