RS Vwgh 1987/1/9 86/18/0233

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Veröffentlicht am 09.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0103 B 26. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt gegenüber einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen, denselben angefochtenen Bescheid betreffenden Beschwerde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache.

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180233.X01

Im RIS seit

21.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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