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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0103 B 26. September 1985 RS 1Stammrechtssatz
Auch ein Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt gegenüber einer vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen, denselben angefochtenen Bescheid betreffenden Beschwerde das Prozesshindernis der entschiedenen Sache.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180233.X01Im RIS seit
21.02.2008