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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Mitteilung des Truppenkommandanten (hier: Regimentkdo), wonach ein Präsenzdiener - auch gegen seinen Willen - zu einer Charge befördert wird, stellt keinen Bescheid dar. Es besteht dagegen keine Beschwerdeberechtigung (Hinweis auf B VS 15.12.1977, 0934/73, Vwslg 9458 A/1977)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120267.X01Im RIS seit
22.02.2008