RS Vwgh 1987/1/12 86/12/0267

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Veröffentlicht am 12.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §34;
WehrG 1978 §35;
WehrG 1978 §8;

Rechtssatz

Die Mitteilung des Truppenkommandanten (hier: Regimentkdo), wonach ein Präsenzdiener - auch gegen seinen Willen - zu einer Charge befördert wird, stellt keinen Bescheid dar. Es besteht dagegen keine Beschwerdeberechtigung (Hinweis auf B VS 15.12.1977, 0934/73, Vwslg 9458 A/1977)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120267.X01

Im RIS seit

22.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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