RS Vwgh 1987/1/12 85/12/0248

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Veröffentlicht am 12.01.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;

Rechtssatz

Wird eine "nach Maßgabe der Vorrückung in höhere Bezüge einziehbare Ausgleichszulage" gewährt, liegt es, da an den automatisch sich vollziehenden Vorgang des Vorrückens in höhere Bezüge angeknüpft wird, auch nahe, von einer damit Hand in Hand gehenden Minderung der Wortwahl "einziehbare" oder "einzuziehende" keine entscheidende Bedeutung zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120248.X01

Im RIS seit

07.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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