RS Vwgh 1987/1/12 85/12/0142

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Veröffentlicht am 12.01.1987
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65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §53 Abs1;
PG 1965 §6 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2733/79 E 1. Oktober 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der §§ 6 Abs 2 erster Satz und 53 Abs 1 Pensionsgesetz 1965 ergibt sich, daß als Ruhegenußvordienstzeiten grundsätzlich nur die in den Absätzen 2 bis 4 der letztbezogenen Gesetzesstelle genannten Zeiten in Betracht kommen, die vor dem Tag des Dienstantrittes in einem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120142.X01

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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