Ob eine Partei zu Lasten aller übrigen oder einzelner anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens gemäß § 115 Abs 3 NÖ FlVfLG von den gemäß § 114 NÖ FLG anfallenden Kosten befreit werden darf, hängt davon ab, ob dies zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten für jene Partei erforderlich ist. Der Gesetzgeber stellt somit in § 115 Abs 3 NÖ FlVfLG 1975 nicht auf subjektive Kriterien, wie etwa die Einkommenslage und Vermögenslage der um Befreiung ansuchenden Partei, sondern auf besondere aus dem Zusammenlegungsverfahren für die Partei entspringende Nachteile ab (Hinweis E 12.7.1978, 0823/78).